“Wird kein Asyl und keine Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt, kann für Asylsuchende ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot erteilt werden, sofern Gefahr für Leib, Leben und Freiheit nach einer Abschiebung besteht. So geschützte Personen erhalten den nationalen subsidiären Schutz, mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr, haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiäre Schutzberechtigte nach europäischem Recht.”
(Quelle: Glossar der Neuen Deutschen Medienmacher)
In der Jugendbildungsstätte wird dieser Begriff insbesondere thematisiert im Basisthema: