„Im Dublin-Verfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige europäische Staat festgestellt. Grundlage dafür ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz (Dublin-Staaten). Die wichtigste Regel darin besagt, dass ein Schutzsuchender in dem europäischen Staat Asyl beantragen muss, in den er nachweislich zuerst eingereist ist. Nur unbegleitete Minderjährige haben das Recht, zu ihrer Familie zu gehen oder dort aufgenommen zu werden, wo sie sich aufhalten. Kritik an diesem Verfahren gibt es, weil dadurch vor allem die ärmeren süd- und osteuropäischen Staaten für die Asylverfahren verantwortlich gemacht werden.“
(Quelle: Glossar der Neuen Deutschen Medienmacher)
In der Jugendbildungsstätte wird dieser Begriff insbesondere thematisiert im Basisthema: