Residenzpflicht

“bezeichnet die Verpflichtung von Asylsuchenden und Geduldeten, ihren Wohnsitz in der Stadt, dem Landkreis oder dem Bundesland zu nehmen, in dem sich die für sie zuständige Ausländerbehörde befindet. Wollen sie diesen Bereich verlassen, müssen sie zuvor schriftlich um Erlaubnis bitten. Diese Restriktion mit dem positiv konnotierten Verb »residieren« zu umschreiben, ist beschönigend. Zudem steht eine solche Pflicht in Widerspruch zum Grundsatz der Freizügigkeit gemäß Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Anfang 2015 wurde die Residenzpflicht (§ 56 Asylgesetz) gelockert: Seitdem dürfen sich Schutzsuchende in der Regel, nach Ablauf von drei Monaten, frei im Bundesgebiet bewegen. Asylbewerber und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz weiter durch eine Auflage (Wohnsitzauflage) eingeschränkt. Das Integrationsgesetz führte Mitte 2016 zudem den § 12a AufenthG neu ein, der unter bestimmten Bedingungen eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge festlegt.”
(Quelle: Glossar der Neuen Deutschen Medienmacher)

In der Jugendbildungsstätte wird dieser Begriff insbesondere thematisiert im Basisthema:

Flucht und Fluchtursachen

Menschenrechte verschwinden. Welche Notausgänge halten wir jenen offen, die einen Ausweg suchen? Es gibt eine einzige Sache, die darüber entscheidet was mit deinem Leben passiert. Was mit deiner Zukunft geschehen wird. Ob du den Krieg fürchten musst oder der [...]

Flucht und Fluchtursachen2021-02-08T11:15:42+02:00